Erbrechtsrevision

Mit der Erbrechtsrevision behalten bisherige Erbverträge und Testamente ihre Gültigkeit. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2023 wird jedoch auch auf bestehende Testamente und Erbverträge das neue Recht anwendbar sein. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie hier.

Die gesetzlichen Erbquoten bleiben unverändert. Der Pflichtteil der Nachkommen beläuft sich neu nur noch auf die ½ Hälfte des gesetzlichen Erbanteils, statt wie bisher auf 3/4. Die Eltern hingegen verlieren ihren Pflichtteilsanspruch mit der Revision gänzlich. Der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten bleibt unverändert.

Beispiels eins. Die Grafik zeigt die Verteilung auf, wenn der Erblasser respektive die Erblasser nur Kinder hinterlässt, aber keinen Ehegaten.  In der rechten Grafik wird die Aufteilung bis am 31.12.22 gezeigt. Auf der linken Grafik die Aufteilung nach dem 1.1.23.

Durch diese Anpassungen können auf Wunsch gemeinnützige Organisationen, wie beispielsweise Helvetas, in wesentlich grösserem Umfang als bisher begünstigt werden.

Neu haben Eheleute oder eingetragene Partner (unter gewissen Voraussetzungen) das Recht, ihr Gegenüber während des Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahrens von der Erbfolge auszuschliessen und ihm oder ihr auch den Pflichtteil zu entziehen. Dies muss aber in einem Erbvertrag oder Testament erfolgen. Ansonsten bleibt das gesetzliche Erbrecht unter den Eheleuten und eingetragenen Partnern bis zur Rechtskraft der Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft bestehen.

Sollten Sie bereits ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst haben, ist es sinnvoll abzuklären, ob Handlungsbedarf besteht, Ihr Testament oder Ihr Erbvertrag den neuen Gegebenheiten angepasst werden sollte.  Überlegen Sie sich derzeit erstmals ein Testament zu formulieren, empfehlen wir Ihnen zu überlegen, ob Sie infolge des grösseren Gestaltungsspielraums neu eine gemeinnützige Organisation wie beispielsweise Helvetas berücksichtigen oder stärker begünstigen möchten.

Ein wichtiger Hinweis noch: Beachten Sie unbedingt, dass mit der Erbrechtsrevision nach dem Abschluss eines Erbvertrags ein generelles Schenkungsverbot gilt, wenn die Schenkung dem Erbvertrag widerspricht. Ausgenommen sind nur Gelegenheitsgeschenke. Wenn Sie weiterhin Schenkungen ausrichten wollen, dann müssen Sie Schenkungen im Erbvertrag explizit für zulässig erklären.

Wollen Sie etwas Bleibendes hinterlassen? Überlegen Sie sich, Helvetas in Ihrem Testament zu begünstigen?

Dann melden Sie sich bei Karin Wecke, Verantwortliche für Erbschaften und Legate bei Helvetas. Sie vereinbart für Sie eine kostenlose rechtliche Beratung von einer Stunde. Ihre Fragen werden streng vertraulich behandelt und sind völlig unverbindlich.

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Karin Wecke

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